In Zeiten der Globalisierung gibt es immer mehr Familien, in denen unterschiedliche Nationalitäten zusammenkommen. Manchmal leben auch nicht alle Familienmitglieder im selben Land. Rechtsfragen richten sich in solchen Fällen nach internationalem Familienrecht und nach Abkommen innerhalb der EU oder zwischen einzelnen Ländern. Die EU-Abkommen sehen allerdings Ausnahmen vor, insbesondere für Dänemark.

Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt ist Spezialistin für internationales Familienrecht. Sie berät Sie eingehend über die komplexe Rechtslage und vertritt Sie zielorientiert und durchsetzungsstark.

1. Themen des internationalen Familienrechts

Im internationalen Familienrecht sind immer zwei Fragen zu klären:

  • Erstens das Gericht welches Landes zuständig ist und
  • zweitens welches nationale Recht es anzuwenden hat.

Je nachdem, um welche familienrechtliche Angelegenheit es geht, müssen unterschiedliche Vorschriften herangezogen werden. Den Überblick über die vielen verschiedenen Gesetze können oft nur auf das internationale Familienrecht spezialisierte Anwälte behalten.

Einige Beispiele zu häufigen Streitigkeiten:

  • Für Unterhaltsberechtigte ist es oft schwer, ihren Anspruch auf Unterhalt gegen jemanden durchzusetzen, der sich in einem anderen Staat aufhält. Zuständige Behörde und Ansprechpartner ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz. Speziell für EU-Länder gilt die EU-Unterhaltsverordnung, durch welche die europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtert wird.
  • Auch für grenzüberschreitende Fragen des Sorgerechts ist das Bundesamt für Justiz zuständig. Deutschland ist Vertragspartner mehrerer internationaler Übereinkommen, die für grenzüberschreitende Sorge- und Umgangsrechtsfragen Regelungen vorsehen. In der Praxis ist speziell die internationale Kindesentführung (insbesondere von Deutschland ins Ausland) unter Verletzung des Sorgerechts von großer Bedeutung. Häufig geht es aber z. B. auch um die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidungen für ein in Deutschland lebendes Kind.
  • Vaterschaftsfragen stellen sich ebenfalls oft grenzüberschreitend, etwa die Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung. Sie werden vorrangig nach dem Recht des Staates entschieden, in dem das Kind gewöhnlich lebt.
  • Neuerungen gibt es im internationalen ehelichen Güterrecht. Für ab dem 29.01.19 geschlossene Ehen gilt jetzt primär das Recht des Staates, in dem die Ehepartner nach der Heirat ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die neuen europäischen Güterrechtsverordnungen gelten in allen EU-Staaten außer dem UK, Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, der Slowakei und Ungarn.

In diesen und anderen schwierigen Fragen des internationalen Familienrechts weiß Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt Rat und hilft Ihnen bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung Ihrer Rechte.

2. Internationale Scheidungen

Besonders häufig geht es im internationalen Familienrecht um Scheidungen mit Auslandsbezug. Das sind solche, bei denen entweder mindestens ein Gatte Ausländer ist oder im Ausland lebt. Auch bei im Ausland lebenden Paaren mit deutscher Staatsangehörigkeit sind also die für internationale Scheidungen geltenden Besonderheiten zu beachten.

Das zuständige Gericht

Welches Gericht für die Scheidung zuständig ist, richtet sich in der EU nach der Verordnung Brüssel II a.

  • Danach ist ein deutsches Gericht z. B. dann zuständig, wenn beide Gatten Deutsche sind, auch wenn sie im Ausland wohnen oder beide in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, egal ob sie Ausländer sind.
  • Zuständig sein kann auch das Gericht des Landes, in dem das Paar zuletzt gelebt hat, wenn ein Partner aktuell noch dort wohnt.
  • Ebenso das Gericht des Landes, in dem einer der Partner lebt, wenn beide gemeinsam den Scheidungsantrag einreichen, oder
  • das Land, in dem der Partner lebt, gegen den der andere den Scheidungsantrag einreicht.
  • Auch zuständig sein kann das Gericht des Landes, in dem der Antragssteller lebt, der die Scheidung einreicht. Dann muss er aber schon für eine Mindestzeitspanne dort gewohnt haben.

Außerhalb der EU ist die Verordnung nicht anwendbar. In Deutschland muss dann das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG) herangezogen werden. Es benennt weitere Fälle, in denen deutsche Gerichte für internationale Scheidungen zuständig sind.

Das anzuwendende Recht

Selbst wenn ein deutsches Familiengericht zuständig ist, heißt das noch nicht, dass sich die Scheidung automatisch auch nach deutschem Recht richtet. Das anzuwendende Recht ergibt sich vielmehr aus der Rom-III Verordnung. Diese gilt in Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn.

Das Ehepaar kann wählen, nach welchem Recht es geschieden werden möchte. Es kann sich für das Land entscheiden, in dem es lebt, zuletzt gemeinsam gelebt hat (sofern einer dies zum jetzigen Zeitpunkt immer noch tut), dessen Staatsangehörigkeit einer der Partner hat oder in dem die Scheidung eingereicht wird.

Machen die Ehegatten keinen Gebrauch von ihrem Wahlrecht, so greift folgende Reihenfolge:  Es gilt zunächst das Recht des Landes, in dem das Paar seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dann das des Landes  in dem es diesen zuletzt hatte, nachrangig das, dessen gemeinsame Staatsangehörigkeit die Gatten haben und zuletzt das Recht des Landes, in dem das Paar die Scheidung einreicht.

Außerhalb des Geltungsbereichs von Rom III bestimmt sich die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach deutschem internationalem Privatrecht (EGBGB). Auch hier gibt es bestimmte Wahlmöglichkeiten, allerdings in engeren Grenzen. Keine Rechtswahl ist nach EGBGB möglich, wenn die Ehepartner dieselbe Staatsangehörigkeit haben/ während der Ehe hatten und einer sie weiterhin besitzt. In diesem Fall gilt zwingend das Recht dieses Staates.

Vor welchem Gericht bzw. nach dem Recht welches Landes eine Scheidung durchgeführt wird, ist für trennungswillige Paare durchaus wichtig. In einigen Ländern gibt es Regelungen, die sich stark vom deutschen Recht unterscheiden und sowohl günstiger als auch ungünstiger auswirken können. Dr. Christina Schmidt informiert Sie über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Länder und berät Sie zur Rechtswahl.

  • In bestimmten Ländern kann eine Scheidung z.B. kostengünstiger sein. In Russland etwa, kennt man auch eine Scheidung vor dem Standesamt.
  • Trennungszeiten können kürzer sein oder ganz entfallen (Beispiel Niederlande).
  • Teilweise sind Unterhaltsansprüche deutlich höher (Beispiel England) oder niedriger: Wer zum Beispiel in Österreich oder Portugal an einer streitigen Scheidung die Schuld zugewiesen bekommt, der hat geringere bzw. gar keine Unterhaltsansprüche! Beide Länder kennen im Unterschied zu Deutschland bei Scheidungen noch das so genannte Verschuldensprinzip.

Internationale Anerkennung von Scheidungen

Bei Scheidungen mit Auslandsbezug stellt sich noch ein zusätzliches Problem: Sie werden nicht automatisch grenzüberschreitend anerkannt.  Die Anerkennung ist aber extrem wichtig, da die Ex-Partner sonst z.B. i. d. R keine neue Ehe eingehen können. Die fehlende Anerkennung hat auch noch andere weitreichende Konsequenzen. Gilt das Paar in einem Land weiterhin als verheiratet, so bleibt der bisherige Gatte zum Beispiel gesetzlicher Erbe des Ex-Partners. Auch steuer- und ausländerrechtliche Folgen sind zu bedenken. Bei Problemen mit der Scheidungsanerkennung ist aus diesen Gründen der Rat eines versierten Rechtsanwalts unerlässlich.

In Deutschland müssen Auslands-Scheidungen in einem offiziellen Verfahren anerkannt werden, um auch hierzulande rechtsgültig zu sein. Gleiches gilt umgekehrt für deutsche Scheidungen, die im Ausland gelten sollen. Vereinfacht ist das Verfahren für Staaten, die dem Haagener Abkommen angehören. Dazu gehören z. B. die USA, Thailand und die Türkei. Eine Auflistung aller Unterzeichnerstaaten finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizamtes.

Eine Ausnahme wird innerhalb der EU gemacht. Hier ist kein besonderes Anerkennungsverfahren mehr nötig. Scheidungen aus anderen EU-Staaten werden in jedem Mitgliedsland anerkannt, wenn das Scheidungsurteil und eine von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden. Eine Ausnahme bildet Dänemark.

Auch im Falle von so genannten „Heimatstaatentscheidungen“ ist keine Anerkennung notwendig. Davon spricht man, wenn die Ehe durch ein Gericht des Staates geschieden wurde, dessen alleinige Staatsangehörigkeit beide Gatten zum Zeitpunkt der Scheidung hatten. Zum Zeitpunkt der Scheidung darf also keiner der Gatten noch eine zweite Staatsangehörigkeit gehabt haben oder Asylbewerber gewesen sein.

Dr. Christina Schmidt – Ihre Rechtsanwältin für Familienrecht in München – berät und vertritt Sie in allen Fragen des internationalen Familienrechts und bei Scheidungen mit Auslandsbezug. Sie hat langjährige Erfahrung mit grenzüberschreitenden Verfahren im Familienrecht.