Niemand denkt schon vor der Heirat gerne über die Folgen einer möglichen späteren Scheidung nach. Oftmals macht es jedoch Sinn, für diesen Fall rechtzeitig Vorsorge zu treffen. Das kann durch einen Ehevertrag geschehen. Ein solcher kann vor oder auch noch nach der Heirat geschlossen werden. Durch einen Ehevertrag können Paare ihre Angelegenheiten zu einem Zeitpunkt regeln, zu dem ihre Beziehung intakt ist und Einvernehmen zwischen ihnen besteht.

Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt berät Sie eingehend zum Thema Ehevertrag und informiert Sie über die juristischen Fragen, die dabei zu beachten sind.

1. Was gilt ohne einen Ehevertrag?

Ohne Ehevertrag kommt es im Falle einer Scheidung zum so genannten Zugewinnausgleich: Hat ein Ehepaar nichts Abweichendes vereinbart, so lebt es von Gesetzes wegen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen beider Gatten bleiben also getrennt; im Fall der Scheidung muss aber der Partner, der während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat (Zugewinn), die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Auch für Fragen des Unterhalts und des Versorgungsausgleichs gelten ohne Ehevertrag die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

2. Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

In vielen Fällen führen die Regelungen des BGB für beide Ehepartner durchaus zu einem gerechten Ergebnis. Das gilt insbesondere für Paare mit gemeinsamen Kindern: Auch heute noch übernehmen viele Frauen die Kinderbetreuung und gehen deshalb nur in Teilzeit oder gar nicht mehr arbeiten. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichen die finanziellen Nachteile, die sie dadurch in Kauf nehmen müssen, meist weitgehend aus. Hier sind insbesondere der Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie die gesetzlichen Unterhaltsansprüche zu nennen.

Es gibt aber auch Ehen, in denen von dieser klassischen Rollenverteilung abgewichen wird oder in denen aus anderen Gründen ein Ehevertrag sinnvoll sein kann. Dabei ist unter anderem an folgende Konstellationen zu denken:

  • Die Gatten haben keine Kinder und sind Doppelverdiener. Hier ist meist keiner von beiden auf einen Ausgleich durch den anderen angewiesen.
  • Beide Partner sind bei der Heirat schon fortgeschrittenen Alters; die berufliche Entwicklung ist bereits abgeschlossen und es müssen keine Kinder mehr betreut werden. Hier stehen oft beide Partner finanziell auf eigenen Füßen. Versorgungs- und Zugewinnausgleich sind dann meist nicht notwendig.
  • Ein Ehepartner ist deutlich vermögender als der andere und möchte im Falle einer Scheidung keine großen finanziellen Verluste hinnehmen.
  • Ein Partner ist Unternehmer. Er möchte z. B. das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausschließen, um den Bestand der Firma nicht zu gefährden.
  • Die Gatten haben unterschiedliche Nationalitäten oder leben im Ausland. Hier kann durch einen Ehevertrag bestimmt werden, das Recht welches Landes im Fall einer Scheidung angewendet werden soll.

3. Was kann per Ehevertrag geregelt werden?

Grundsätzlich haben die Eheleute im Ehevertrag eine recht weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sie können dadurch Regelungen treffen, die ihren persönlichen Verhältnissen am besten entsprechen. Folgende Vereinbarungen sind z. B. denkbar:

  • Um beim späteren Zugewinnausgleich Streit über die Höhe des Anfangsvermögens zu vermeiden, kann dieses im Ehevertrag genau beziffert und festgeschrieben werden.
  • Statt Zugewinngemeinschaft kann die so genannte Gütertrennungvereinbart werden. Die Vermögen beider Gatten bleiben dann komplett getrennt und es findet nach einer Scheidung kein Zugewinnausgleich statt. Diese Konstellation hat allerdings Nachteile im Falle des Todes eines Gatten: Der Überlebende erhält einen geringeren Erbteil und zahlt mehr Erbschaftssteuer.
  • Diese steuerlichen Nachteile können durch die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft vermieden werden. Bei dieser lässt sich z. B. der Zugewinnausgleich weitgehend einschränken, ohne dass im Erbfall eine so ungünstige Besteuerung wie bei der Gütertrennung zum Tragen kommt. Auch können bestimmte Vermögensteile (z. B. Immobilien, Betriebsvermögen) vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Es kann auch vereinbart werden, dass der Zugewinn nur teilweise ausgeglichen oder der Höhe nach auf eine bestimmte Summe oder Ausgleichsquote beschränkt werden soll.
  • Statt der Zugewinngemeinschaft kann auch Gütergemeinschaft vereinbart werden. Es gibt dann gar keine getrennten Vermögen mehr, sondern diese verschmelzen gleichsam zum gemeinsamen Vermögen der Gatten. Im Scheidungsfall wird dieses geteilt.
  • Durch einen Ehevertrag kann auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder modifiziert werden. Manchmal hat jeder der Gatten bereits selbst ausreichende eigene Rentenansprüche erworben. Oder der eigentlich ausgleichsberechtigte Gatte hat deutlich höhere anderweitige Rücklagen für das Alter gebildet als der Ausgleichspflichtige.
  • Schließlich können auch nacheheliche Unterhaltsansprüche durch Ehevertrag ausgeschlossen, begrenzt oder aber ausgeweitet werden. Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung ist hingegen nicht möglich.

4. Welche Regelungen sind in Eheverträgen unzulässig?

Es gibt Angelegenheiten, die grundsätzlich nicht durch Ehevertrag geregelt werden dürfen. Darüber hinaus können bestimmte Vertragsklauseln unzulässig sein. Das kann zur Unwirksamkeit der betreffenden Klausel oder des gesamten Vertrages führen. Problematisch sind unter anderem folgende Regelungen:

  • Weder der Kindesunterhalt noch das Sorgerecht für ein Kind können in einem Ehevertrag festgelegt werden. Vereinbarungen zum Aufenthalt des Kindes und zum Umgangsrecht sind hingegen möglich.
  • Ein Ehevertrag kann wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, insbesondere weil die Unerfahrenheit oder Abhängigkeit eines Gatten ausgenutzt und dieser einseitig benachteiligt wird. Dazu muss das Vertragswerk immer in seiner Gesamtheit betrachtet werden.
  • Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte kann im Ehevertrag nicht komplett auf seinen nachehelichen Betreuungsunterhalt verzichten, wenn er sich um die gemeinsamen Kinder kümmert.
  • Auch für einen Unterhaltsberechtigten, der durch Alter, Krankheit usw. erkennbar nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen, kann der Unterhalt vertraglich nicht komplett ausgeschlossen werden.
  • Ein vertraglicher Ausschluss oder eine Modifizierung des Versorgungsausgleichs kann ebenfalls unwirksam sein, wenn ein Partner dadurch unangemessen benachteiligt wird. Dies muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.

5. Anwaltliche Beratung

Ein Ehevertrag muss zu seiner Wirksamkeit bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor einem Notar geschlossen werden.

Es ist aber immer sinnvoll, im Vorfeld einen im Familienrecht erfahrenen Rechtsanwalt aufzusuchen. Lassen Sie das Dokument entweder direkt vom Anwalt aufsetzten oder den von den Partnern erstellen Entwurf rechtlich prüfen. Dr. Christina Schmidt bespricht mit Ihnen Ihre individuelle Situation und berät Sie eingehend über Risiken und Vorteile. Gemeinsam wird ein Vertrag erarbeitet, der stets die besten Regelungen für Ihre Situation enthält. So werden Fehler im Vertragswerk vermieden, die im Falle einer späteren Scheidung u. U. gravierende finanzielle Konsequenzen haben können.

Auch wenn Sie bereits vor einiger Zeit einen Ehevertrag geschossen haben, diesen aber nun z. B. an veränderte Lebensumstände anpassen möchten, berät Frau Dr. Schmidt Sie ausführlich und kompetent.

6. Alternativen zum Ehevertrag

Paare, deren Ehe bereits zerrüttet ist und bei denen sich eine Scheidung abzeichnet, können statt eines Ehevertrages eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, in dem Scheidungsfolgesachen, also die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach der Scheidung (z.B. Unterhalt, Vermögensteilung usw.) einvernehmlich geregelt werden. Wie der Ehevertrag bedarf auch diese Vereinbarung der notariellen Form. Anders als er wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung aber erst aufgesetzt, wenn sich die Eheleute wirklich bereits zur Scheidung entschlossen haben. Wenn Sie eine solche Vereinbarung schließen möchten, um die Folgen einer Trennung zu regeln, steht Ihnen Rechtsanwältin Dr. Christina Schmidt ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite.